Einführende Hinweise zu den überarbeiteten Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen vom 29. Juni 2026 (ABl. 7/26., S. 289 ff.)
Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen sind in der Juli-Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht und treten zum 1. August 2026 mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 in Kraft.
Die neuen Richtlinien knüpfen an die bewährten Grundstrukturen und Begrifflichkeiten des bisherigen Beurteilungsverfahrens an und entwickeln diese gezielt weiter. Die Überarbeitung sieht ein schlankeres, transparenteres und stärker standardisiertes Verfahren vor, das den zeitlichen Aufwand – insbesondere im Bereich der Zwischen- und Abschlussberichte – deutlich reduziert und zugleich praxisgerechter ausgestaltet.
wesentliche Neuerungen
- Der Bearbeitungsaufwand für Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Erstellung der Beiträge für die Zwischen- und Abschlussberichte für Lehrkräfte im Probebeamtenverhältnis wird spürbar reduziert. Anstelle einer vollständigen Erstbeurteilung erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter künftig einen standardisierten Beitrag nach Anlage 9. Die Bewertung erfolgt anhand klar definierter Auswahl- und Anforderungsstufen ohne Vergabe einer Punktzahl im Ankreuzverfahren; eine detaillierte Begründung ist künftig nur im Falle einer Nichtbewährung oder einer noch nicht abschließend feststellbaren Bewährung sowie dann erforderlich, wenn der Zwischenbericht Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit erkennen lässt.
- Anknüpfend an eine gesetzliche Neuregelung wird in Nr. 6.8.3 des Richtlinientextes klargestellt, dass das Gesamturteil weder eine Aussage zur Eignung für ein konkret angestrebtes Amt noch zur Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben enthält. Damit entfällt vor allem bei zeitlich eng aufeinanderfolgenden Mehrfachbewerbungen der bislang erforderliche zusätzliche Aufwand, die dienstliche Beurteilung jeweils auf die konkret ausgeschriebene Stelle auszurichten und neu zu erstellen.
- Der Bericht über den Unterrichtsbesuch beziehungsweise die Unterrichtsnachbesprechung erfolgt künftig anhand eines standardisierten Musters. Auf einen frei formulierten Verbalteil wird verzichtet.
- Die Beurteilungsbögen sind künftig auf die jeweils zu beurteilenden Personengruppen passgenauer zugeschnitten und beschränken sich auf klar definierte Leistungs- und Befähigungsmerkmale.
- Die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale erfolgt grundsätzlich ausschließlich durch die Vergabe einer Punktzahl im Ankreuzverfahren. Eine zusätzliche individuelle textliche Begründung der Einzelmerkmale ist grundsätzlich nicht erforderlich. Unberührt bleiben die besonderen Begründungsanforderungen bei Bewertungen in den Stufen I und VII sowie die Verpflichtung zur verbalen Begründung des Gesamturteils.
Anwendung der Übergangsbestimmungen
Für die praktische Anwendung der Übergangsbestimmungen in Nr. 8.1 bis 8.3 der Richtlinien ist Folgendes zu beachten:
- Bewerbungen auf ausgeschriebene Beförderungs- oder Funktionsstellen: Wurde die Stellenausschreibung bis einschließlich 31. Juli 2026 in einem Stellen- und Bewerberportal des Landes Hessen veröffentlicht, ist die dienstliche Beurteilung weiterhin nach den bisherigen Beurteilungsrichtlinien vom 13. November 2020 zu erstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bewerbung erst nach dem 31. Juli 2026 eingeht oder die Beurteilung erst später erstellt wird. Für Stellenausschreibungen, die ab dem 1. August 2026 veröffentlicht werden, gelten die neuen Richtlinien.
- Beurteilungen für den Auslands-, Ersatz- oder Hochschuldienst sowie Beurteilungen auf Antrag der Lehrkraft: Hier kommt es darauf an, wann die Interessenbekundung für eine Tätigkeit oder Verwendung im Auslands-, Ersatz- oder Hochschuldienst erfolgte beziehungsweise der Antrag auf Erteilung einer „Beurteilung auf Antrag“ nach Ziffer 3.1.4 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Bei einem Eingang bis einschließlich 31. Juli 2026 sind weiterhin die bisherigen Richtlinien anzuwenden. Bei einem Eingang ab dem 1. August 2026 richtet sich das Verfahren nach den neuen Richtlinien.
- Bereits erstellte Erstbeurteilungen zur Feststellung der Bewährung während der Probezeit: Eine nach den bisherigen Richtlinien erstellte Erstbeurteilung kann nur dann im bisherigen Verfahren abgeschlossen werden, wenn die Zweitbeurteilung bis einschließlich 31. Juli 2026 erstellt und von der oder dem Zweitbeurteilenden unterschrieben worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist die bisherige Erstbeurteilung durch einen Beitrag der Schulleitung zur Bewährungsfeststellung nach Nr. 6.10.2 in Verbindung mit Anlage 9 der neuen Richtlinien zu ersetzen.
Wir bitten daher darum, bereits laufende beziehungsweise anstehende Beurteilungs- und Bewährungsverfahren zeitnah daraufhin zu überprüfen, welche Fassung der Richtlinien anzuwenden ist.
Übersicht über die Anlagen sowie deren wesentliche Verwendungszwecke
Anlagen 1 bis 3 – Würdigungsberichte bei nur einer Bewerbung
Die Anlagen 1 bis 3 sind ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass auf eine ausgeschriebene Beförderungs- oder Funktionsstelle nur eine Bewerbung eingegangen ist. In diesem Fall kann auf die Erstellung einer vollständigen Anlassbeurteilung verzichtet werden; stattdessen ist eine dienstliche Würdigung zu erstellen.
- Anlage 1 – Würdigungsbericht für Lehrkräfte:
zu verwenden für Lehrkräfte ohne Führungsaufgaben; - Anlage 2 – Würdigungsbericht für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben:
zu verwenden insbesondere für Mitglieder der Schulleitung sowie für Lehrkräfte, denen auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplans einzelne Führungsaufgaben übertragen worden sind; - Anlage 3 – Würdigungsbericht für Ausbilderinnen und Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragte:
zu verwenden für hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte.
Bei diesen Würdigungsberichten nach den Anlagen 1 bis 3 werden die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie das abschließende Würdigungsergebnis jeweils ausschließlich einer Bewertungsstufe zugeordnet. Eine Punktzahl wird nicht vergeben. Für die inhaltliche Auslegung der einzelnen Merkmale kann ergänzend Anlage 7 herangezogen werden.
Anlagen 4 bis 6 – Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge
Die Anlagen 4 bis 6 bilden die maßgeblichen Formulare für vollständige dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass. Dieselben Formulare sind zugleich für gesonderte Beurteilungsbeiträge zu verwenden, etwa wenn eine Lehrkraft im Beurteilungszeitraum an mehreren Schulen oder Dienststellen tätig war oder wenn die oder der Erstbeurteilende gewechselt hat. Auf dem jeweiligen Formular ist durch Ankreuzen kenntlich zu machen, ob eine vollständige Beurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag erstellt wird.
- Anlage 4 – Beurteilung beziehungsweise Beurteilungsbeitrag für Lehrkräfte:
zu verwenden für Lehrkräfte ohne Führungsaufgaben; - Anlage 5 – Beurteilung beziehungsweise Beurteilungsbeitrag für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben:
zu verwenden insbesondere für Mitglieder der Schulleitung sowie für Lehrkräfte, denen einzelne Führungsaufgaben auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplans übertragen worden sind. Die zusätzlichen Führungsmerkmale sind nur zu bewerten, soweit die konkret wahrgenommenen Aufgaben eine belastbare Aussage hierzu ermöglichen; - Anlage 6 – Beurteilung beziehungsweise Beurteilungsbeitrag für Ausbilderinnen und Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragte:
zu verwenden für hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte.
Bei der Verwendung der Anlagen 4 bis 6 als Beurteilungsbeitrag ist der konkrete Zeitraum des Beurteilungsbeitrags einzutragen und das abschließende Gesamturteil entfällt. Beurteilungsbeiträge werden ohne vorherige Bekanntgabe oder Erörterung mit den zu Beurteilenden an die zuständige Erstbeurteilerin oder den zuständigen Erstbeurteiler weitergeleitet und müssen von der oder dem Erstbeurteilenden bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums angemessen berücksichtigt werden.
Anlage 7 – Erläuterungen zu den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen
Anlage 7 enthält Erläuterungen zu den in den Anlagen 1 bis 6 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Sie dient den Beurteilerinnen und Beurteilern als inhaltliche Auslegungs- und Orientierungshilfe und soll eine möglichst einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs unterstützen.
Die dort genannten Unterpunkte sind exemplarisch zu verstehen. Sie bilden ein Spektrum möglicher Tätigkeiten und Verhaltensweisen ab, sind jedoch weder schematisch abzuarbeiten noch als abschließender Kriterienkatalog anzusehen. Anlage 7 enthält neben den allgemeinen Merkmalen für Lehrkräfte auch zusätzliche Merkmale für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben sowie für hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragte.
Anlage 8 – Bestätigungsbeurteilung
Anlage 8 ist zu verwenden, wenn eine bereits vorliegende dienstliche Beurteilung bestätigt werden soll. Eine Bestätigungsbeurteilung kommt in Betracht, wenn die betreffende Person innerhalb der vergangenen 18 Monate bereits aus besonderem Anlass beurteilt worden ist und
- seitdem nicht befördert wurde,
- weiterhin dieselbe Tätigkeit ausübt und
- sich weder die Bewertungen der Einzelmerkmale noch das Gesamturteil geändert haben.
Eine Bestätigungsbeurteilung ist ausgeschlossen, wenn seit der vorherigen Beurteilung die oder der Erstbeurteilende gewechselt hat. Ein Wechsel der oder des Zweitbeurteilenden steht einer Bestätigungsbeurteilung hingegen nicht entgegen.
Anlage 9 – Beitrag zur Feststellung der Bewährung während der Probezeit
Anlage 9 ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für Lehrkräfte in der laufbahnrechtlichen Probezeit zu verwenden. Das Formular dient der Erstellung eines Beitrags, der der zuständigen Schulaufsichtsbehörde entweder für den Zwischenbericht während der Probezeit oder für den Abschlussbericht vor Ablauf der Probezeit vorgelegt wird.
Der Beitrag muss jeweils die gesamte bisherige Probezeit erfassen. Dies gilt auch, wenn die Probezeit verlängert worden ist. Bei dem Beitrag nach Anlage 9 handelt es sich formal nicht um eine dienstliche Beurteilung. Die Entscheidung über die Bewährung sowie die Erstellung des Zwischen- und Abschlussberichts obliegen ausschließlich weiterhin der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.