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Schulrecht

Im Schulalltag tauchen immer wieder Fragen zu Unterricht, Schulorganisation und anderen Themen auf, die sich mit Hilfe der rechtlichen Grundlagen beantworten lassen. Nachfolgend finden Sie alle Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Kultusministeriums. Thematisch geordnet stehen Ihnen die wichtigsten Verordnungen, Erlasse und Richtlinien zur Verfügung. In der Regel werden Sie auf die Internetseite „HessenrechtÖffnet sich in einem neuen Fenster“ weitergeleitet, auf der alle hessischen Gesetze und Rechtsverordnungen sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften – inklusive der für das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen veröffentlichten – in der jeweils aktuell geltenden Fassung abrufbar sind. Einzelne Richtlinien oder Hinweise, die nicht auf „Hessenrecht“ hinterlegt sind, sind hier als PDF-Datei vorhanden.

Wichtiger Hinweis:

Bitte beachten Sie: Bei aller Mühe und Sorgfalt können bei der Digitalisierung von Daten Fehler auftreten. Gesetze und Verordnungen sind daher nur gültig und finden Anwendung entsprechend ihrer jeweils geltenden Fassung, die in den einschlägigen amtlichen Verkündungsblättern (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen und Amtsblatt des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und ChancenÖffnet sich in einem neuen Fenster) veröffentlicht sind.

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Einführende Hinweise zu den überarbeiteten Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen vom 29. Juni 2026 (ABl.  7/26., S. 289 ff.)

Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen sind in der Juli-Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht und treten zum 1. August 2026 mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 in Kraft.

Die neuen Richtlinien knüpfen an die bewährten Grundstrukturen und Begrifflichkeiten des bisherigen Beurteilungsverfahrens an und entwickeln diese gezielt weiter. Die Überarbeitung sieht ein schlankeres, transparenteres und stärker standardisiertes Verfahren vor, das den zeitlichen Aufwand – insbesondere im Bereich der Zwischen- und Abschlussberichte – deutlich reduziert und zugleich praxisgerechter ausgestaltet.

wesentliche Neuerungen

  • Der Bearbeitungsaufwand für Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Erstellung der Beiträge für die Zwischen- und Abschlussberichte für Lehrkräfte im Probebeamtenverhältnis wird spürbar reduziert. Anstelle einer vollständigen Erstbeurteilung erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter künftig einen standardisierten Beitrag nach Anlage 9. Die Bewertung erfolgt anhand klar definierter Auswahl- und Anforderungsstufen ohne Vergabe einer Punktzahl im Ankreuzverfahren; eine detaillierte Begründung ist künftig nur im Falle einer Nichtbewährung oder einer noch nicht abschließend feststellbaren Bewährung sowie dann erforderlich, wenn der Zwischenbericht Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit erkennen lässt.
  • Anknüpfend an eine gesetzliche Neuregelung wird in Nr. 6.8.3 des Richtlinientextes klargestellt, dass das Gesamturteil weder eine Aussage zur Eignung für ein konkret angestrebtes Amt noch zur Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben enthält. Damit entfällt vor allem bei zeitlich eng aufeinanderfolgenden Mehrfachbewerbungen der bislang erforderliche zusätzliche Aufwand, die dienstliche Beurteilung jeweils auf die konkret ausgeschriebene Stelle auszurichten und neu zu erstellen.   
  • Der Bericht über den Unterrichtsbesuch beziehungsweise die Unterrichtsnachbesprechung erfolgt künftig anhand eines standardisierten Musters. Auf einen frei formulierten Verbalteil wird verzichtet.
  • Die Beurteilungsbögen sind künftig auf die jeweils zu beurteilenden Personengruppen passgenauer zugeschnitten und beschränken sich auf klar definierte Leistungs- und Befähigungsmerkmale.
  • Die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale erfolgt grundsätzlich ausschließlich durch die Vergabe einer Punktzahl im Ankreuzverfahren. Eine zusätzliche individuelle textliche Begründung der Einzelmerkmale ist grundsätzlich nicht erforderlich. Unberührt bleiben die besonderen Begründungsanforderungen bei Bewertungen in den Stufen I und VII sowie die Verpflichtung zur verbalen Begründung des Gesamturteils.

Anwendung der Übergangsbestimmungen

Für die praktische Anwendung der Übergangsbestimmungen in Nr. 8.1 bis 8.3 der Richtlinien ist Folgendes zu beachten:

  • Bewerbungen auf ausgeschriebene Beförderungs- oder Funktionsstellen: Wurde die Stellenausschreibung bis einschließlich 31. Juli 2026 in einem Stellen- und Bewerberportal des Landes Hessen veröffentlicht, ist die dienstliche Beurteilung weiterhin nach den bisherigen Beurteilungsrichtlinien vom 13. November 2020 zu erstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bewerbung erst nach dem 31. Juli 2026 eingeht oder die Beurteilung erst später erstellt wird. Für Stellenausschreibungen, die ab dem 1. August 2026 veröffentlicht werden, gelten die neuen Richtlinien.  
  • Beurteilungen für den Auslands-, Ersatz- oder Hochschuldienst sowie Beurteilungen auf Antrag der Lehrkraft: Hier kommt es darauf an, wann die Interessenbekundung für eine Tätigkeit oder Verwendung im Auslands-, Ersatz- oder Hochschuldienst erfolgte beziehungsweise der Antrag auf Erteilung einer „Beurteilung auf Antrag“ nach Ziffer 3.1.4 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Bei einem Eingang bis einschließlich 31. Juli 2026 sind weiterhin die bisherigen Richtlinien anzuwenden. Bei einem Eingang ab dem 1. August 2026 richtet sich das Verfahren nach den neuen Richtlinien.
  • Bereits erstellte Erstbeurteilungen zur Feststellung der Bewährung während der Probezeit: Eine nach den bisherigen Richtlinien erstellte Erstbeurteilung kann nur dann im bisherigen Verfahren abgeschlossen werden, wenn die Zweitbeurteilung bis einschließlich 31. Juli 2026 erstellt und von der oder dem Zweitbeurteilenden unterschrieben worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist die bisherige Erstbeurteilung durch einen Beitrag der Schulleitung zur Bewährungsfeststellung nach Nr. 6.10.2 in Verbindung mit Anlage 9 der neuen Richtlinien zu ersetzen.

Wir bitten daher darum, bereits laufende beziehungsweise anstehende Beurteilungs- und Bewährungsverfahren zeitnah daraufhin zu überprüfen, welche Fassung der Richtlinien anzuwenden ist.

Übersicht über die Anlagen sowie deren wesentliche Verwendungszwecke

Anlagen 1 bis 3 – Würdigungsberichte bei nur einer Bewerbung

Die Anlagen 1 bis 3 sind ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass auf eine ausgeschriebene Beförderungs- oder Funktionsstelle nur eine Bewerbung eingegangen ist. In diesem Fall kann auf die Erstellung einer vollständigen Anlassbeurteilung verzichtet werden; stattdessen ist eine dienstliche Würdigung zu erstellen.

  • Anlage 1 – Würdigungsbericht für Lehrkräfte:
    zu verwenden für Lehrkräfte ohne Führungsaufgaben;
  • Anlage 2 – Würdigungsbericht für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben:
    zu verwenden insbesondere für Mitglieder der Schulleitung sowie für Lehrkräfte, denen auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplans einzelne Führungsaufgaben übertragen worden sind;
  • Anlage 3 – Würdigungsbericht für Ausbilderinnen und Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragte:
    zu verwenden für hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte.

Bei diesen Würdigungsberichten nach den Anlagen 1 bis 3 werden die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie das abschließende Würdigungsergebnis jeweils ausschließlich einer Bewertungsstufe zugeordnet. Eine Punktzahl wird nicht vergeben. Für die inhaltliche Auslegung der einzelnen Merkmale kann ergänzend Anlage 7 herangezogen werden.

Anlagen 4 bis 6 – Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge

Die Anlagen 4 bis 6 bilden die maßgeblichen Formulare für vollständige dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass. Dieselben Formulare sind zugleich für gesonderte Beurteilungsbeiträge zu verwenden, etwa wenn eine Lehrkraft im Beurteilungszeitraum an mehreren Schulen oder Dienststellen tätig war oder wenn die oder der Erstbeurteilende gewechselt hat. Auf dem jeweiligen Formular ist durch Ankreuzen kenntlich zu machen, ob eine vollständige Beurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag erstellt wird.

  • Anlage 4 – Beurteilung beziehungsweise Beurteilungsbeitrag für Lehrkräfte:
    zu verwenden für Lehrkräfte ohne Führungsaufgaben;
  • Anlage 5 – Beurteilung beziehungsweise Beurteilungsbeitrag für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben:
    zu verwenden insbesondere für Mitglieder der Schulleitung sowie für Lehrkräfte, denen einzelne Führungsaufgaben auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplans übertragen worden sind. Die zusätzlichen Führungsmerkmale sind nur zu bewerten, soweit die konkret wahrgenommenen Aufgaben eine belastbare Aussage hierzu ermöglichen;
  • Anlage 6 – Beurteilung beziehungsweise Beurteilungsbeitrag für Ausbilderinnen und Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragte:
    zu verwenden für hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte.

Bei der Verwendung der Anlagen 4 bis 6 als Beurteilungsbeitrag ist der konkrete Zeitraum des Beurteilungsbeitrags einzutragen und das abschließende Gesamturteil entfällt. Beurteilungsbeiträge werden ohne vorherige Bekanntgabe oder Erörterung mit den zu Beurteilenden an die zuständige Erstbeurteilerin oder den zuständigen Erstbeurteiler weitergeleitet und müssen von der oder dem Erstbeurteilenden bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums angemessen berücksichtigt werden.

Anlage 7 – Erläuterungen zu den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen

Anlage 7 enthält Erläuterungen zu den in den Anlagen 1 bis 6 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Sie dient den Beurteilerinnen und Beurteilern als inhaltliche Auslegungs- und Orientierungshilfe und soll eine möglichst einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs unterstützen.

Die dort genannten Unterpunkte sind exemplarisch zu verstehen. Sie bilden ein Spektrum möglicher Tätigkeiten und Verhaltensweisen ab, sind jedoch weder schematisch abzuarbeiten noch als abschließender Kriterienkatalog anzusehen. Anlage 7 enthält neben den allgemeinen Merkmalen für Lehrkräfte auch zusätzliche Merkmale für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben sowie für hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragte.

Anlage 8 – Bestätigungsbeurteilung

Anlage 8 ist zu verwenden, wenn eine bereits vorliegende dienstliche Beurteilung bestätigt werden soll. Eine Bestätigungsbeurteilung kommt in Betracht, wenn die betreffende Person innerhalb der vergangenen 18 Monate bereits aus besonderem Anlass beurteilt worden ist und

  • seitdem nicht befördert wurde,
  • weiterhin dieselbe Tätigkeit ausübt und
  • sich weder die Bewertungen der Einzelmerkmale noch das Gesamturteil geändert haben.

Eine Bestätigungsbeurteilung ist ausgeschlossen, wenn seit der vorherigen Beurteilung die oder der Erstbeurteilende gewechselt hat. Ein Wechsel der oder des Zweitbeurteilenden steht einer Bestätigungsbeurteilung hingegen nicht entgegen.

Anlage 9 – Beitrag zur Feststellung der Bewährung während der Probezeit

Anlage 9 ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für Lehrkräfte in der laufbahnrechtlichen Probezeit zu verwenden. Das Formular dient der Erstellung eines Beitrags, der der zuständigen Schulaufsichtsbehörde entweder für den Zwischenbericht während der Probezeit oder für den Abschlussbericht vor Ablauf der Probezeit vorgelegt wird.

Der Beitrag muss jeweils die gesamte bisherige Probezeit erfassen. Dies gilt auch, wenn die Probezeit verlängert worden ist. Bei dem Beitrag nach Anlage 9 handelt es sich formal nicht um eine dienstliche Beurteilung. Die Entscheidung über die Bewährung sowie die Erstellung des Zwischen- und Abschlussberichts obliegen ausschließlich weiterhin der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. 

 

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) beschlossen. Dieses tritt am 01. März 2020 in Kraft und erweitert für Schulen relevante Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Gesetz und die Auswirkungen für die Schulen.

  1. Weshalb wurde das Masernschutzgesetz verabschiedet?

    Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle. Die alarmierenden Meldungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach in der europäischen Region der WHO in den ersten sechs Monaten 2019 bereits 90.000 Masernfälle aufgetreten sind und von Januar 2018 bis Juni 2019 mehr als 100 Personen an den Masern verstorben sind, zeigen den Handlungsbedarf. In Deutschland wurden im Jahr 2019 514 Masernfälle gemeldet, darunter ein Todesfall.

  2. An wen richtet sich das neue Gesetz?

    Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Schutzimpfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liegt nur bei 73,9 %. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind mindestens 95 % nötig.

    Mit einer Masern-Impfpflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind, und vor allem dort die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, zum Beispiel, weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.

  3. Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf Schulen?

    Im Masernschutzgesetz ist geregelt, dass Schülerinnen und Schüler oder Personen, die an einer Schule tätig sind, den Nachweis einer Masernimpfung erbringen müssen.

  4. Gibt es Ausnahmen von der Impfpflicht?

    Ja. Sofern eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt ist (sogenannte Kontraindikation), weil zum Beispiel eine Immunschwäche oder Schwangerschaft vorliegt, genügt eine ärztliche Bescheinigung. Außerdem gilt die Nachweispflicht nur für Personen, die nach 1970 geboren sind. Weitere Ausnahmen, zum Beispiel aus religiösen Gründen, sieht das Gesetz nicht vor.

  5. Wie kann der Nachweis erbracht werden?

    Der Nachweis kann im Rahmen der Einschulungsuntersuchung oder der Einstellungsuntersuchung erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, genügt ein ärztliches Attest, der Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder eine Bestätigung der bisher besuchten Einrichtung oder einer staatlichen Stelle.

  6. Ab wann gilt die Nachweispflicht, und gibt es Übergangsfristen?

    Ja. Die Nachweispflicht gilt ab dem 1. März 2020 zunächst nur für neue Schülerinnen und Schüler sowie neu in der Schule tätige Personen. Bis zum 1. August 2021 muss von allen Betroffenen der Nachweis erbracht sein.

  7. Was passiert, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?

    Hier ist zu unterscheiden:

    Eine neue Tätigkeit in der Schule darf ab dem 1. März 2020 nur dann aufgenommen werden, wenn ein entsprechender Impfnachweis vorgelegt wird.

    Anders hingegen bei Schülerinnen und Schülern. Hier gilt in jedem Fall die Schulpflicht. Fehlt der Nachweis, kann das zuständige Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen.

    Schülerinnen und Schüler, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Schule unterrichtet wurden oder Personen, die dort bereits tätig sind, müssen erst bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis erbringen. Erfolgt dies nicht, muss die Schule das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen.

    Die Schule muss dem Gesundheitsamt Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse übermitteln.

  8. Und wie geht es dann weiter?

    Das Gesundheitsamt kann zu einer Beratung laden und zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern.

    Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entsprechend der bestehenden Risiken entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei Schulpflichtigen) oder ob alternativ Geldbußen und Zwangsgelder ausgesprochen werden.

    Bei Beschäftigen können sich daraus dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben.

  9. Wer trägt die Kosten der Schutzimpfung?

    Nach Angabe des Bundesgesundheitsministeriums gilt folgende Regelung: Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen (vgl. § 20i Absatz 1 SGB V). Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern (auch in Form von Kombinationsimpfstoffen), die der Gemeinsame Bundesausschuss in die von ihm erlassene Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen hat. Bei privat Versicherten richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.

  10. Wo bekomme ich weitere Informationen her?

    Auf den Seiten www.masernschutz.deÖffnet sich in einem neuen Fenster und www.impfen.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster finden Sie weitere Informationen.

    Dort gibt es unter anderem Merkblätter für Eltern, Beschäftigte und Leitungen.

Erlass zur Umsetzung der unterrichtsbegleitenden Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte (UBUS) zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages an Grundschulen in Hessen vom 01.02.2018.

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Erlass zur Änderung des Erlasses zur Umsetzung der unterrichtsbegleitenden Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte (UBUS) zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages an Grundschulen in Hessen vom 1. Juli 2018.

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